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Neues Weingesetz mit vielen Änderungen

Bericht von Der Winzer:
Nach langen und harten Verhandlungen gab es im Nationalrat am 18. Mai eine breite Mehrheit für die Vorlage zum neuen Weingesetz. Pflanzrechte, Sekt, Uhudler, Hektarhöchstertrag, Rieden und Gebietsbezeichnungen lauten einige Themen der umfassenden Änderungen. Ein Überblick dazu.

Nachdem das Gesetz nun im Nationalrat eine Mehrheit gefunden hat, ist mit der Zustimmung des Bundesrates in etwa zwei Wochen zu rechnen. Wirksam wird das neue Gesetz erst nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Damit ist in der ersten Junihälfte zu rechnen.

Weinbezeichnungnen

Anhebung auf 18 g Restzucker 

Nach der Anwendung eines Ver­fahrens zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von nunmehr 18 g (bisher: 15 g) unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden. 
 

Mit der vorliegenden Novelle werden auch für Sturm, Wein („Wein ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich“) und nicht angereicherten Landwein die Werte für den Geamtalkoholgehalt festgelegt. 
 

Kabinett 

Die Bestimmung über den Kabinettwein wird dahingehend abgeändert, als dass der Gehalt an unvergorenem Zucker nunmehr höchstens 4 g je ­Liter beträgt, oder 9 g je Liter, sofern der in Gramm je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g je Liter niedriger ist als der Restzuckergehalt, und der vorhandene Al­koholgehalt (bisher Gesamtalkohol) mit höchstens 12,9%Vol. (bisher 13,0%Vol.) festgesetzt wird.
 

Ruster Ausbruch

Die derzeitige Produktspezifikation für Ausbruchwein, dass „zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden kann“, entspricht nicht mehr der tatsächlichen Herstellungsart dieses Weines. 
 

Mit der Weingesetznovelle soll der Ausbruchwein einerseits in die Kategorie „Trockenbeerenauslese“ – mit identen Voraussetzungen – integriert werden; andererseits soll die Verkehrsbezeichnung „Ausbruch“ ausdrücklich nur in Zusammenhang mit der geografischen Angabe „Rust“ verwendet werden dürfen, und ist damit exklusiv entsprechenden Prädikatsweinen, die aus der „Freistadt“ Rust stammen, vorbehalten. 
 

Spätlesen und Auslesen dürfen nunmehr nicht vor dem 1. Jänner, sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden (statt an den Verbraucher abgegeben werden). 

Verordnungsermächtigung für SektVO

Diese Bestimmung enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Antrag des Nationalen Weinkomitees Bedingungen für Schaumwein und Qualitätsschaumwein g. U. in Verbindung mit den ­Begriffen „Klassik“, „Reserve“ oder „Große Reserve“ festzulegen. In der noch ausstehenden Verordnung werden die Details dazu festgelegt.

Feststellungsbescheide

Das Gesetz sieht den Entfall von Ermächtigungen vor, Feststellungsbescheide (etwa in Sachen Bezeichnungsrecht) zu erlassen.

Rieden, Pseudoherkunfts­bezeichnungen

In Z 5 werden die Weinbaufluren als (ausdrücklich zugelassene) Angabe einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ gestrichen. Dazu ist auszuführen, dass schon das Unionsrecht einen abgeschlossenen Katalog von geographischen Angaben vorsieht (der mit § 21 (1) national konkretisiert wird), und dementsprechend nach Streichung der Fluren diese nicht mehr am Etikett angegeben werden dürfen. 
 

Unberührt davon bleibt die Festlegung von Weinbaufluren (innerhalb derer eine Auspflanzung von Reben zulässig ist) in den entsprechenden Weinbauvorschriften der Länder.
 

Mit der Novelle wird ausdrücklich festgelegt, dass Rieden verpflichtend als solche zu kennzeichnen sind (durch Voranstellung des Wortes „Ried“). Mit der Übernahme des Herkunftsschutzsystems aus dem EU-Lebens­mittelrecht wurden auch die Judikatur und der Vollzug in Österreich dahingehend angepasst, dass dem Herkunftsgedanken stärker Rechnung getragen wird. 
 

Betroffen sind insbesondere sogenannte „scheingeographischen Angaben“ bzw. „Pseudo-Herkunftsangaben“. Diese sind – in Verbindung mit Marken oder Phantasiebezeichnungen – in Hinblick darauf irreführend, dass durch Worte oder Wortteile der unzutreffende Eindruck einer (existierenden oder nicht existierenden) Herkunftsangabe erweckt wird. 
 

Der Eindruck, es handle sich nicht um eine Phantasiebezeichnung, sondern um eine geographische Angabe, wird in besonderem Ausmaß dann erweckt, wenn die Phantasiebezeichnung unter Verwendung geographischer Begriffe wie Berg, Hügel, Tal usw. gebildet ist (z.B. „Sonnenberg“ oder auch nur „vom Berg“, wenn keine derart ausdrücklich benannte und abgegrenzte z.B. Riede besteht). 
 

Diese Grundsätze zur Stärkung von Herkunftsbezeichnungen – insbesondere von Rieden, die derzeit im gesamten österreichischen Weinbaugebiet neu definiert und exakt abgegrenzt werden – soll nunmehr auch ausdrücklich im Weingesetz verankert werden. 
 

Die Verwendung von irreführenden riedenähnlichen Angaben soll zugunsten von Weinen, die tatsächlich zumindest zu 85% aus einer Riede stammen (und in der Regel die höchsten Qualitäten eines Betriebes repräsentieren), verboten, und dies schon auf Ebene des Weingesetzes klargestellt werden. 

Weinbaugebiete

Mit der vorliegenden Novelle werden die Weinbaugebiete Neusiedlersee, Neusiedlersee-Hügelland, Mittelburgenland und Südburgenland aufgelassen. Sämtliche Qualitätsweine des Burgenlandes (auch die DAC-Weine) sollen in Zukunft verpflichtend das Weinbaugebiet „Burgenland“ am Etikett tragen. Ausschließlich bei „regionalspezifischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofil“ – Neusiedlersee DAC, Leithaberg DAC, Mittelburgenland DAC und Eisenberg DAC – sollen in Zukunft auch diese Weinbaugebiete am Etikett angegeben werden. 
 

Darüber hinaus werden mit der Weingesetznovelle die Gemeinden Würmla und Atzenbrugg vom Weinbaugebiet Wagram ins Weinbaugebiet Traisental transferiert; dies ist vor allem auch durch die geographische Nähe sachlich gerechtfertigt. 

Die Gemeinde Sitzenberg-Reidling bleibt weiterhin dem Weinbaugebiet Traisental zugeordnet, und die Gemeinde Stetteldorf am Wagram dem Weinbaugebiet Wagram. 

Das Weinbaugebiet „Süd-Oststeiermark“ wird in „Vulkanland Steiermark“ umbenannt. 

Darüber hinaus erfolgen Anpassungen der Weinbaugebiete an Bezirkszusammenlegungen in der Steiermark: 

Angabe der Gemeinde

Der Name einer Gemeinde darf als geographische Angabe am Etikett lediglich angegeben werden, wenn der Wein zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde stammt. 
 

Davon nicht betroffen ist die Angabe einer Gemeinde im Zusammenhang mit der Angabe der Adresse des Abfüllers oder eines weiteren Vermarktungsteilnehmers; hier sind jedoch Größenbeschränkungen vorgesehen. 

Hektarhöchstertrag

Der Weinbaukataster basiert in Öster­reich derzeit auf Parzellen (die nicht vollständig bepflanzt sein können); zukünftig wird der Weinbau­kataster auf das INVEKOS-System abgestellt, das sich auf die tatsächlich bepflanzte Fläche bezieht. 

In Hinblick auf die dadurch reduzierte Weingartenfläche ist eine entsprechende Erhöhung des Hektarhöchstertrages von 9.000 kg (6.750 l) auf 10.000 kg (7.500 l) nach Umstellung auf das INVEKOS-System sachlich gerechtfertigt („Umstellung von Brutto- auf Netto-Flächensystem“). 

Bis zum Zeitpunkt der Umstellung bleibt die mit der Weingesetznovelle 2013, BGBl. Nr. 177, eingeführte Möglichkeit, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20% senken oder erhöhen kann, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern, aufrecht. 

Weinbaukataster

Der bisherige § 24. (1) bestimmt, dass vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85 g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei der Bundeskellereiinspektion ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen ist.

Dem „vorübergehenden Rebpflanzungsverbot“ wurde auf EU-Ebene jedoch kein Ende gesetzt, sondern das bestehende Rebpflanzungsverbot (die Art der Beschränkung des Produktionspotenzials) wurde lediglich modifiziert.

Das Rebflächenverzeichnis soll in Zukunft nicht von der Bundeskellereiinspektion geführt werden. Es wird also im Burgenland und in NÖ durch die Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien durch die Magistratsabteilung 58, in der Steiermark durch die Landes-Landwirtschaftskammer und in allen übrigen Bundesländern durch die Ämter der Landesregierungen geführt; und zwar auf der „Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems“. 

Gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992 ist die AMA berechtigt, „bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen.“ Weiters sieht § 28b ausdrücklich vor, dass die nähere Ausgestaltung dieses Dienst­leistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung zu regeln ist. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Länder können dementsprechend die AMA gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992 mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragen. 

Staatliche Prüfnummer

Ausdrückliche Verpflichtung, dass Teilmengen an Wein mit bereits erhaltener Prüfnummer am Einreichformular angegeben werden muss.

EU-Pflanzrechtsregimes

Mit § 26 erfolgt die nationale Umsetzung des neuen unionalen Pflanzrechtsregimes. Insbesondere wird die Einbringung der entsprechenden Anträge geregelt, und die Art der Vorgangsweise, wenn in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche der Anträge auf Neubepflanzung 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche übersteigt. 
 

§ 26 sieht vor, dass auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees die Ausstellung von Genehmigungen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen eingeschränkt werden kann. 

Bestandsmeldung

Mit der Novelle wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung nicht jedenfalls die Erzeugung von Trauben (also einen aktiven Weinbaubetrieb) voraussetzt. Falls der Weinbaubetrieb aufgegeben wurde, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung, solange ein Restweinbestand vorliegt. Ohne diese Verpflichtung müsste ein etwaiger Verkauf eines solchen Restbestandes an Wein weiterhin mittels Transportbescheinigung dokumentiert werden; dies wäre jedoch nur möglich, wenn keine Abmeldung des Betriebes in der Weindatenbank erfolgt ist.

„Uhudler“

Die Direktträger-Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont sind vom EU-Recht ausdrücklich zur Weinherstellung verboten. Auch die Klassifizierbarkeit der übrigen Direktträger mit eventuellem Vitis-Vinifera-Anteil aus einer Kreuzung auf Großelternebene oder noch weiter zurückliegend (z.B. Concord/Ripatella, Delaware und Elvira) ist äußerst umstritten. Die Burgen­ländische Landesregierung hat jedoch, gestützt auf ein deutsches Gutachten, diese Rebsorten zugelassen, weswegen aus ihnen derzeit „Uhudler“ erzeugt werden kann. 

In Hinblick auf die Unsicherheit im Zusammenhang mit der problematischen EU-Rechtslage wird mit der Weingesetznovelle die Möglichkeit eröffnet, aus denjenigen Rebsorten Obstwein zu erzeugen, die nicht zu Herstellung von Wein klassifiziert werden dürfen. Dadurch soll für die Uhudlerproduzenten eine Möglichkeit geschaffen werden, ihr Produkt in Verkehr zu bringen, auch wenn sich die in die bgld. RebsortenVO aufgenommenen Rebsorten tatsächlich als nicht klassifizierbar erweisen („Sicherheitsnetz für die bgld. Uhudlerproduzenten und legale Möglichkeit für die Vermarktung oststeirischer Isabellatrauben“). 

BKI-Proben

§ 52 Ansatz 1 sieht vor, dass der Bundeskellereiinspektor Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg unter der dem Betrieb zugeteilten Nummer einzusenden hat. 

Diese Verpflichtung wurde mit der Weingesetznovelle 991 eingeführt, hat sich jedoch de facto als „totes Recht“ erwiesen (eingereicht werden fast ausschließlich etikettierte Flaschenweine). Auch aufgrund der Banderole (Betriebsnummer) oder dem Korkbrand kann auf den konkreten Betrieb geschlossen werden.

Quelle: http://www.der-winzer.at/?id=2500,5502826&uid=5452403